Satzung

Satzung des Vereins: „Arbeitsgemeinschaft Klinische Studien Frankfurt am Main e.V.“

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Arbeitsgemeinschaft Klinische Studien Frankfurt am Main e.V.“. Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Frankfurt eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz „e.V.“.
  2. Er hat seinen Sitz in 60488 Frankfurt.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung im Sinne § 52 Abs. 1 Satz AO, im Speziellen Förderung der medizinischen (Krebs-)forschung und des Fortschritts bei der Erkennung und Behandlung von Krankheiten zu Gunsten der Allgemeinheit.
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die eigene Durchführung medizinisch-wissenschaftlicher Forschungsvorhaben und medizinisch-wissenschaftlicher Veranstaltungen im Namen des Vereins. Der Verein kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben eine Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz AO bedienen, soweit sie die Aufgaben nicht selbst wahrnimmt.
  3. Daneben kann der Verein auch die ideelle und finanzielle Förderung anderer steuerbegünstigter Körperschaften, von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder auch von ausländischen Körperschaften zur ideellen und materiellen Förderung und Pflege der medizinischen Forschung und des Fortschritts bei der Erkennung und Behandlung von Krankheiten zu Gunsten der Allgemeinheit vornehmen.
    Die Förderung der vorgenannten Körperschaften wird insbesondere verwirklicht durch Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden sowie durch Veranstaltungen, die der ideellen Werbung für den geförderten Zweck dienen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

§ 3.1 Der gemeinnützige Verein „Arbeitsgemeinschaft Klinische Studien Frankfurt am Main e.V.“ mit Sitz in 60488 Frankfurt am Main, Steinbacher Hohl 2- 26 verfolgt ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO) §60.

Zweck der Körperschaft ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Durchführung wissenschaftlicher onkologischer Forschungsvorhaben zur Therapieoptimierung und Steigerung der Lebensqualität von Krebspatienten.

§ 3.2 Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3.3 Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

§ 3.4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3.5 Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an das Institut für Klinisch Onkologische Forschung des Krankenhaus Nordwest gGmbH.

§ 4 Ordentliche Vereinsmitglieder, Fördermitglieder und Mitgliederversammlung

  1. Der Verein besteht aus ordentlichen, stimmberechtigten Vereinsmitgliedern sowie nicht stimmberechtigten Fördermitgliedern.
  2. Der Verein kann neue stimmberechtigte Mitglieder aufnehmen, sofern dies von Seiten des Vorstands beschlossen wird.
  3. Stimmberechtigte Mitglieder können sich mit schriftlicher Vollmacht von anderen stimmberechtigten Mitgliedern vertreten lassen.
  4. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
  5. Ordentliche, wie auch Fördermitglied kann jede volljährige natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele und den Zweck des Vereins fördern und unterstützen möchte. Über die Aufnahme von Fördermitgliedern entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag.
  6. Die Mitgliedschaft als ordentliches Mitglied wie auch als Fördermitglied endet durch Ausschluss, Tod oder Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann jederzeit ohne Einhaltung einer Austrittsfrist schriftlich erklärt werden.
  7. Der Vorstand kann die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitglieds wie auch eines Fördermitglieds mit einfacher Mehrheit aufheben, wenn das Mitglied den Bestrebungen des Vereins zuwiderhandelt und ihn materiell oder in seinem Ansehen schädigt.

§ 5 Recht und Pflichten der Mitglieder und Fördermitglieder

  1. Die ordentlichen Mitglieder wie auch die Fördermitglieder sind berechtigt, an allen Versammlungen des Vereins teilzunehmen. Das Recht gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen, haben ausschließlich die ordentlichen Mitglieder.
  2. Stimmrecht in der Mitgliederversammlung haben nur die ordentlichen Mitglieder. Sie können sich nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 bei der Stimmabgabe vertreten lassen.
  3. Die ordentlichen Mitglieder wie auch die Fördermitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck—auch in der Öffentlichkeit—zu fördern.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

  1. Es werden sowohl Beiträge für ordentliche, als auch Fördermitglieder erhoben. Aufnahmegebühren werden nicht erhoben. Die für Fördermitglieder erhobenen Beiträge sind geringer als die für ordentliche Mitglieder.
  2. Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Üblicherweise beträgt der Beitrag für eine ordentliche Mitgliedschaft 90 Euro im Jahr. Für Fördermitglieder beträgt der Mindest-Beitrag 36 Euro im Jahr.

§ 7 Organe

  1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie wird vom Vorsitzenden mit einer Frist von mindestens vier (4) Wochen unter der Mitteilung der Tagesordnung schriftlich einberufen.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn es der Vorstand für erforderlich hält oder wenn dies mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder oder ein Drittel der Fördermitglieder schriftlich verlangt.
  3. Der Vorstand stellt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung auf. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen mindestens eine (1) Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung dem Vorsitzenden vorliegen. Über Änderungen oder Ergänzungen der Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung vor Eintritt in die Tagesordnung.
  4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt.
  5. Die in einer Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.
  6. In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Eine Vertretung durch Maßgabe des § 4 Abs. 3 ist zulässig.

§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ und ist zuständig für:

  1. die Wahl des Vorstandes,
  2. die Wahl der Kassenprüfer,
  3. die Entgegennahme des Sach- und Kassenberichts,
  4. die Festlegung eines Arbeitsprogramms,
  5. die Entlastung des Vorstandes,
  6. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge für ordentliche, wie auch Fördermitglieder
  7. Satzungsänderungen.

§ 10 Der Vorstand

  1. Der Vorstand setzt sich aus maximal 5 Personen, mindestens jedoch aus dem Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden zusammen.
  2. Gesetzlicher Vertreter im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils einzeln. Die Haftung des Vorstandes ist begrenzt gern. § 31a BGB.
  3. Der Vorstand beschließt über alle laufenden Angelegenheiten des Vereins und führt die Geschäfte des Vereins, soweit nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist. Es führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
    1. die Vorbereitung der Mitgliederversammlung,
    2. die Bildung von Arbeitskreisen,
    3. die Vorbereitung des Jahresabschlusses und des Rechenschaftsberichtes und
    4. die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.
  4. Der Vorstand kann zu seinen Beratungen weitere fachkundige Personen hinzuziehen. Er ist mindestens einmal jährlich durch den Vorsitzenden schriftlich einzuberufen. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Eine außerordentliche Sitzung hat stattzufinden, wenn dies mindestens ein Mitglied des Vorstandes schriftlich verlangt.
  5. Die Wahl des ersten Vorstandes erfolgt auf die Dauer von zwei Jahren, danach auf die Dauer von weiteren zwei Jahren. Die Wiederwahl ist zulässig.

§ 11 Satzungsänderung und Vereinsauflösung

  1. Änderungen der Satzung bedürfen einer Mehrheit von den in der Mitgliederversammlung anwesenden Stimmberechtigten.
  2. Die Auflösung des Vereins setzt voraus, dass diese auf einer Mitgliederversammlung, an der mindestens die Hälfte der ordentlichen Mitgliedern anwesend ist, mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen beschlossen wird. Ist weniger als die Hälfte der ordentlichen Mitglieder vertreten, dann ist mit einer Frist von mindestens einer (1) Woche zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung einzuladen, die dann mit drei Viertel der abgegeben Stimmen die Auflösung beschließen kann.
  3. (3) Bei Auflösung sind die bisherigen vertretungsberechtigten Vorstände die Liquidatoren, soweit die Mitgliederversammlung keine anderweitige Entscheidung trifft.

§ 12 Inkrafttreten

Vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 12.01.2021 (Beginn 17.00 – 18:00) in Frankfurt beschlossen und am 09.04.2021 (Beginn 15.00- 16:00) in Frankfurt geändert und tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.